Mit Urteil vom 20.9.2024 (6B_570/2024) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P1 24 69 URTEIL VOM 20. JUNI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner, Brig-Glis und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Basile Couchepin, Martigny gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger (üble Nachrede) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. April 2024 [VIS S1 24 4]
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Y _________ wird der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.
E. 2 Der Y _________ mit Strafbefehl SAO 19 602 vom 15. März 2022 der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.
E. 3 Y _________ wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt.
E. 4 Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
E. 5 Die verbleibenden vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 200.-- werden Y _________ auferlegt.
E. 6 Die vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 800.-- werden Y _________ auferlegt.
E. 7 Y _________ bezahlt der Privatklägerin X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST). die als «Beschwerde» bezeichnete Eingabe des Beschuldigten vom 4. Mai 2024 (Post- aufgabedatum); die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Mai 2024, mit welcher dem Beschul- digten eine Frist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall die Eingabe unbeachtet bleibt; die Eingabe des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 (Postaufgabedatum) samt Beilagen; die übrigen Akten;
erwägend,
dass gegen Urteile der Bezirksgerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen worden ist, die Berufung ans Kantonsgericht gegeben ist (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO);
- 3 - dass der Einzelrichter am Kantonsgericht zuständig ist, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine voraus- gehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO); dass die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreicht und darin anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c); dass die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO unleserliche, unverständli- che, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen kann; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt; dass eine Rechtsschrift dann ungebührlich ist, wenn sie den durch die guten Sitten ge- botenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdruckswei- sen sich auch durch das Recht auf harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2, 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.4, 5A_42/2014 vom 28. April 2014 E. 2.3; HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 25 zu Art. 110 StPO); dass, wenn sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich erweist, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_319/2022 vom 21. April 2022 E. 3); dass der Beschuldigte sich in seiner als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom
4. Mai 2024 gegenüber Gerichtsbehörden, Verfahrensbeteiligten und weiteren Personen wiederholt verachtend und entwürdigend äussert («Fotzel-Richter», «Justizschlampe und Korruptionslady A _________», «Stümperin», «Frau B _________ ist die Fresse so lange zu zertrümmern, bis sie freigestellt ist», «Schweine im Schweinebetrieb Terrorjus- tiz Wallis»); dass es sich bei den vom Beschuldigten verwendeten Ausdrücken eindeutig nicht um eine sachliche Kritik handelt und diese den gebührenden Anstand im Prozess missen
- 4 - lassen; dass die den Verhältnissen nicht angepasste Ausdrucksweise sich nicht recht- fertigen lässt, weshalb ihm gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO eine Frist zur Verbesserung angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass ansonsten die Eingabe nicht beachtet wird; dass er am 28. Mai 2024 innert der angesetzten Frist zur Verbesserung dem Kantons- gericht eine weitere Eingabe zukommen liess, worin er neben einem 4-seitigen Schrei- ben erneut die bereits am 4. Mai 2024 (Postaufgabedatum) eingereichte und als «Beschwerde» bezeichnete Eingabe hinterlegte, womit die Voraussetzungen der Über- arbeitung zweifelsohne nicht erfüllt werden; dass die Eingaben vom 4. und 28. Mai 2024 folglich androhungsgemäss unbeachtet bleiben und auf die Berufung nicht einzutreten ist; dass die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Obsiegen verlegt werden und als unter- liegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO); dass ausgangsgemäss der Beschuldigte kosten- und entschädigungspflichtig wird; dass das Verfahren in einem frühen Stadium beendet wird und die Gerichtsgebühr ver- hältnismässig zu kürzen ist (Art. 14 Abs. 1 und 29 Abs. 3 GTar); dass für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Gebühren zwischen Fr. 380.00 und Fr. 6'000.00 erhoben werden können (Art. 22 lit. f GTar) und diese vorliegend auf Fr. 300.00 festzusetzen sind; dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, zumal der Beschuldigte als un- terliegende Partei keinen Anspruch auf eine solche hat und der Privatklägerin kein ent- schädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Kantonsgericht erkennt 1. Auf die Berufung von Y _________ wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten von Y _________. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 20. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 20.9.2024 (6B_570/2024) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P1 24 69
URTEIL VOM 20. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner, Brig-Glis und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Basile Couchepin, Martigny gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger (üble Nachrede) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. April 2024 [VIS S1 24 4]
- 2 - Eingesehen
das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. April 2024 mit folgendem Judikatum: 1. Y _________ wird der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. Der Y _________ mit Strafbefehl SAO 19 602 vom 15. März 2022 der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen. 3. Y _________ wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. 4. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die verbleibenden vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 200.-- werden Y _________ auferlegt. 6. Die vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 800.-- werden Y _________ auferlegt. 7. Y _________ bezahlt der Privatklägerin X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST). die als «Beschwerde» bezeichnete Eingabe des Beschuldigten vom 4. Mai 2024 (Post- aufgabedatum); die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Mai 2024, mit welcher dem Beschul- digten eine Frist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall die Eingabe unbeachtet bleibt; die Eingabe des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 (Postaufgabedatum) samt Beilagen; die übrigen Akten;
erwägend,
dass gegen Urteile der Bezirksgerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen worden ist, die Berufung ans Kantonsgericht gegeben ist (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO);
- 3 - dass der Einzelrichter am Kantonsgericht zuständig ist, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine voraus- gehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO); dass die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreicht und darin anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c); dass die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO unleserliche, unverständli- che, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen kann; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt; dass eine Rechtsschrift dann ungebührlich ist, wenn sie den durch die guten Sitten ge- botenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdruckswei- sen sich auch durch das Recht auf harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2, 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.4, 5A_42/2014 vom 28. April 2014 E. 2.3; HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 25 zu Art. 110 StPO); dass, wenn sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich erweist, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_319/2022 vom 21. April 2022 E. 3); dass der Beschuldigte sich in seiner als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom
4. Mai 2024 gegenüber Gerichtsbehörden, Verfahrensbeteiligten und weiteren Personen wiederholt verachtend und entwürdigend äussert («Fotzel-Richter», «Justizschlampe und Korruptionslady A _________», «Stümperin», «Frau B _________ ist die Fresse so lange zu zertrümmern, bis sie freigestellt ist», «Schweine im Schweinebetrieb Terrorjus- tiz Wallis»); dass es sich bei den vom Beschuldigten verwendeten Ausdrücken eindeutig nicht um eine sachliche Kritik handelt und diese den gebührenden Anstand im Prozess missen
- 4 - lassen; dass die den Verhältnissen nicht angepasste Ausdrucksweise sich nicht recht- fertigen lässt, weshalb ihm gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO eine Frist zur Verbesserung angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass ansonsten die Eingabe nicht beachtet wird; dass er am 28. Mai 2024 innert der angesetzten Frist zur Verbesserung dem Kantons- gericht eine weitere Eingabe zukommen liess, worin er neben einem 4-seitigen Schrei- ben erneut die bereits am 4. Mai 2024 (Postaufgabedatum) eingereichte und als «Beschwerde» bezeichnete Eingabe hinterlegte, womit die Voraussetzungen der Über- arbeitung zweifelsohne nicht erfüllt werden; dass die Eingaben vom 4. und 28. Mai 2024 folglich androhungsgemäss unbeachtet bleiben und auf die Berufung nicht einzutreten ist; dass die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Obsiegen verlegt werden und als unter- liegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO); dass ausgangsgemäss der Beschuldigte kosten- und entschädigungspflichtig wird; dass das Verfahren in einem frühen Stadium beendet wird und die Gerichtsgebühr ver- hältnismässig zu kürzen ist (Art. 14 Abs. 1 und 29 Abs. 3 GTar); dass für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Gebühren zwischen Fr. 380.00 und Fr. 6'000.00 erhoben werden können (Art. 22 lit. f GTar) und diese vorliegend auf Fr. 300.00 festzusetzen sind; dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, zumal der Beschuldigte als un- terliegende Partei keinen Anspruch auf eine solche hat und der Privatklägerin kein ent- schädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Kantonsgericht erkennt 1. Auf die Berufung von Y _________ wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten von Y _________. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 20. Juni 2024